Rechtshilfe & Informationen
Grundrechte Verfassungsmäßig ist jedem(er) BürgerIn das Recht auf eine unversehrte Umwelt garantiert. Wenn durch äußere Einflüsse die Gesundheit gefährdet ist, haben wir das Recht auf Notwehrmaßnahmen (im Rahmen der Verhältnismäßigkeit). Das Problem ist oft die Beweisführung. So unterliegen z.B. in Österreich die Staatsanwälte direkt der Weisungsgewalt des Justizministers. Verfahren werden sehr oft durch politischen Druck nicht einmal eröffnet.
Praktisches im Umgang mit Behörden Es hat sich eingebürgert, daß unbequeme, kritische BürgerInnen welche sich organisieren und ihre Rechte einfordern, schikaniert oder eingeschüchtert werden. Dies geschieht z.B. indem Vereinen das Finanzamt, Bezirkshauptmannschaft (Magistrat) oder die Polizei übergebühr angesetzt wird. Wichtig ist, jede Anzeige oder Verordnung anzuzweifeln und sich Rechtsinfo zu holen. Fast immer macht es Sinn Einspruch zu erheben. Viele Anzeigen sind inhaltlich nicht aufrecht zu erhalten. Kostenlose Rechtsinfos gibt es an einem Tag in der Woche bei jedem Bezirksgericht. Es helfen auch die Arbeiterkammer, der VKI (Verein für KonsumentInnen-Information), Volksanwaltschaft und verschiedene NGO's. Finanzschwache haben bei Gerichtsverfahren die Möglichkeit auf eine kostenlose Verfahrenshilfe (beim jeweiligen Gericht Unterlagen anfordern). Gegen ungerechte Gerichtsurteile oder Behördenstrafen kann berufen werden. Je nach Situation beim UVS (Unabhängiger Verwaltungs-Senat), beim Oberlandesgericht, Verfassungs- Verwaltungsgerichtshof. Auch hier ist kostenlose Verfahrenshilfe möglich (Richtlinien besorgen).
Amtshandlungen mit der Polizei Bei Amtshandlungen mit der Polizei als Beschuldigte(r) empfiehlt es sich keine Aussagen zu machen. Verpflichtend sind nur zu nennen:
Wenn jemand eingeschüchtert oder mit der freundlichen Masche überrumpelt wurde, gilt eine Niederschrift (=Geständnis) nicht, wenn diese nicht unterschrieben ist (zumindest in Österreich). Bei jeder Amtshandlung hat man das Recht auf ein gelungenes Telefonat, auf eine Vertrauensperson seiner Wahl, und auf eine(n) RechtsanwältIn. Spätesten gegen Ende der Amtshandlung muß der Polizist seine Dienstnummer nennen. Oftmals verweigern Polizisten das Recht eine Anzeige erstatten zu können. Bei Sachlagen, welche strafrechtlich vor Gericht relevant sind, besteht die Möglichkeit eine Sachverhaltsdarstellung an die jeweilige Staatsanwaltschaft zu senden. Wenn eine Verletzung vorliegt (Kopfweh, Prellungen, usw.), ist die Verletzungsanzeige bei einer Ambulanz oder bei einem Arzt des Vertrauens auch ein Weg, einen Vorfall aktenkundig zu machen. Polizeiübergriffe (Prügel, Beschimpfungen, Luftzufuhr vermeiden mittels Wasserkübel, usw.) sollen schriftlich dokumentiert werden (Gedächtnisprotokoll). Bei NGO's Rat suchen und sich auch polizeiintern schriftlich beschweren. |